vom Auftraggeber zu tragen.
3) Sollte es durch Zulieferer der Firma HRWS zu Verzögerungen von benötigten Materialien kommen wird HRWS dies dem Auftraggeber schnellstmöglich mitteilen. Sollten Arbeiten dadurch verschoben werden müssen übernimmt HRWS dafür keine Haftung insofern kein Eigenverschulden vorliegt. Durch Verzögerungen wie beispielsweise Streik oder Verzögerungen durch Lieferungen von Zulieferern muss der Auftraggeber eine Frist von 10 Werktagen für Nacharbeiten setzten insofern zuvor schon ein fester Termin schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann nur vom zuvor erteilten Auftrag zurücktreten wenn eine weitere Bindung an den Auftrag als unzumutbar
anzusehen ist.
4) Die Art der Ausführung der Arbeiten unterliegen der Firma HRWS. Bei Reparatur und Wartungsarbeiten ist die Firma HRWS berechtigt
auf Fremdfirmen zurückzugreifen
5) Der Auftraggeber verpflichtet sich den Mitarbeiter der Firma HRWS auf eventuelle Gefahren hinzuweisen. Schieber die zur Reparatur und Wartung von Hydranten zuvor geschlossen werden müssen sind vom Auftraggeber zu betätigen. Überträgt der Auftraggeber im Sonderfall das Schließen eines Schiebers an den Mitarbeiter der Firma HRWS so kommt die Firma HRWS nicht für eventuell entstehende Schäden auf z.B bei ausfallender Wasserversorgung von Produktionsstraßen, Schäden an Rohrleitungen durch Druckstöße usw. ). 6) Für vom Auftraggeber bereitgestelltes Werkzeug oder Material übernimmt bei Schäden weder der Mitarbeiter von HRWS noch die Firma HRWS Haftung.
7) Sollte der Hydrant nicht repariert werden können da die Spindel oder Innengarnitur/Kegel abgerissen ist und der Hydrant nur durch
ausgraben zu reparieren ist sind die Kosten für die Anreise, Abreise sowie die angefallene Arbeitszeit dennoch zu entrichten
8) Sollte sich der Beginn oder die Weiterführung von zuvor vereinbarten Arbeiten durch den Auftraggeber verschieben oder sollten sich Gegebenheiten vor Ort die Arbeiten verzögern so sind alle zuvor vereinbarten Termine zur Fertigstellung der Arbeiten ebenso durch verschoben und bedürfen eines neuen Termins. Dadurch anfallende Wartezeiten sowie Reisekosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
9) Vertragsänderungen und Nebenabsprachen benötigen eine Schriftform damit diese wirksam sind. Weiterhin sind mündliche Absprachen durch Monteure und Mitarbeiter nur dann gültig wenn diese schriftlich durch die Firma HRWS bestätigt worden sind.
PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1) Der Preis sämtlicher Leistungen ergibt sich stets in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.
2) Die Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der Firma HRWS zu überweisen.
3) Werden vom Auftraggeber über den Vertrag hinaus, vor oder während der Durchführung von Arbeiten, zusätzliche Aufträge erteilt ( dies gilt auch für mündliche ), so werden diese sofern nicht schriftlich vereinbart diese zum selben wie zuvor vereinbarten ( Auftrag ) Stundensatz verrechnet. Das selbe gilt für Arbeiten, die vom Auftragnehmer erbracht werden, welche erforderlich sind um die Arbeiten korrekt und sachgemäß durchzuführen. Dies gilt auch wenn diese Arbeiten zuvor nicht schriftlich in Auftrag gegeben wurden.
4) Ersatzteile werden zusätzlich zu dem vereinbarten Vertragspreis berechnet, es sei denn diese sind im zuvor vereinbarten Auftrag
enthalten
5) Anfahrtskosten und Anreisezeiten zur jeweiligen Baustelle werden nach Aufwand und Zeit berechnet (BMTV).
6) Die Angebote des Auftragnehmers setzen voraus, dass für die Durchführung der Arbeiten die notwendigen Voraussetzungen an der Baustelle vorhanden sind (freie Erreichbarkeit - ggf. Gerüst) oder ähnliches. Stellt sich zum beginn der Arbeiten heraus das dies nicht so ist dann ist der Auftragnehmer berechtigt, den anfallenden Mehraufwand zu berechnen.
7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn diese berechtigt sind (beispielsweise Lohnkosten durch Überstunden)
8) Liefert oder verbautes Material und auch Material welches durch den Auftraggeber verbaut wurde bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma HRWS.
9) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist HRWS berechtigt, die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen vom Auftraggeber
zu verlangen. Die Firma HRWS behält sich weitere Rechte bei Zahlungsverzug vor.
Nicht durchführen von zuvor vereinbarten Leistungen
1) Sollten Arbeiten durch Verschulden des Auftraggebers gar nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können und der Auftrag
dadurch abgesagt werden dann ist HRWS dazu berechtigt eine Entschädigung für das wegfallen des Auftrags in Höhe von 10 % zuzüglich der jeweils aktuellen Mehrwertsteuer zu berechnen.
2) Sagt der Auftraggeber den Auftrag jedoch so kurzfristig ab das der für den Einsatz geplante Monteur nicht mehr eingesetzt werden kann so ist HRWS berechtigt die komplett zuvor vereinbarte Summe zu berechnen. Ausgenommen sind davon zuvor geplante Materialkosten.
3) Für anfallende Wartezeiten durch den Auftraggeber ist HRWS berechtigt diese ebenso wie Fahrzeiten und Kilometergeld vertraglich vereinbarten Stundensätze bzw. Kilometergeldsätze zu berechnen.
Garantie und Haftung
1) Sollten Arbeiten und Leistungen nicht korrekt oder wie im Vertrag vereinbart durchgeführt worden sein hat der Auftragnehmer die Möglichkeit diese innerhalb von 15 Werktagen nachzubessern. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu beweisen das die Arbeiten oder das Material zum Zeitpunkt der Übergabe nicht korrekt durchgeführt worden sind bzw. die gelieferten Waren beschädigt waren. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Weiterhin gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfristen.
2) Haftung für Folgeschäden übernimmt HRWS nicht. Ebensowenig für Ansprüche von Dritten.
3) Die Firma HRWS haftet generell nicht für Abnutzung und natürlichen Verschleiß. Weiterhin ist eine Garantie ausgeschlossen wenn das gelieferte Material unsachgemäß behandelt wird und die empfohlenen Wartungen nicht durchgeführt werden.
4) Verfügt der Auftraggeber über eine eigene Versicherung so ist er dazu vepflichtet als erstes diese in Anspruch zu nehmen.