Ihr Hydranten Reparatur und Wartungsservice

Hydranten Reparatur und Wartungsservice
Reparieren, Instandhalten und Warten von undichten oder defekten Überflurhydrant, Unterflurhydrant sowie Spindelgarnitur, Innengarnitur, Sollbruchstelle, Entlüfter, Hydrantenkopf und alle Dichtungen. Auf Wunsch führen wir auch gerne eine Durchflussmessung an Ihren Hydranten durch.

Achtung unsere Rufnummer hat sich geändert!!!

Telefonisch erreichen Sie uns von Montags bis Freitags von 7.00 - 17.00 Uhr ab sofort kostenlos unter:

0800 00 60338

E-Mail: info@hrws.de


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

   1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens HRWS gelten ausschließlich und sind Inhalt aller Kauf-, Werk- und                                 Dienstleistungsverträge des Unternehmens. Allenfalls bestehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht                 anerkannt und werden nur durch eine schriftliche Zusage der Firma HRWS anerkannt. Widerspricht der Auftraggeber diesen Allgemeinen             Geschäftsbedingungen, lässt jedoch die Ausführung des Auftrages (Montagen - Lieferungen) zu, erlangen die Allgemeinen                                         Geschäftsbedingungen der Firma HRWS ebenfalls Geltung.
  2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich auf unsere unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung.
  3) Ein Vertrag mit der Firma HRWS entsteht durch schriftlicher Auftragsbestätigung (E-Mail und / oder Briefform).




Leistungen

  1) Der Umfang der durchzuführenden Arbeiten ergibt sich aus der zuvor schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber.
  2) Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer die korrekte Adresse der Baustelle rechtzeitig mitzuteilen. Für durch falsche  
       Adressen auftretende Schäden übernimmt die Firma HRWS keinerlei Haftung. Dadurch zusätzlich enstehende Kosten sind          
       vom Auftraggeber zu tragen.
  3) Sollte es durch Zulieferer der Firma HRWS zu Verzögerungen von benötigten Materialien kommen wird HRWS dies dem Auftraggeber                       schnellstmöglich mitteilen. Sollten Arbeiten dadurch verschoben werden müssen übernimmt HRWS dafür keine Haftung insofern kein                   Eigenverschulden vorliegt. Durch Verzögerungen wie beispielsweise Streik oder Verzögerungen durch Lieferungen von Zulieferern muss                 der Auftraggeber eine Frist von 10 Werktagen für Nacharbeiten setzten insofern zuvor schon ein fester Termin schriftlich vereinbart wurde.           Der Auftraggeber kann nur vom zuvor erteilten Auftrag zurücktreten wenn eine weitere Bindung an den Auftrag als unzumutbar 
       anzusehen ist.
  4) Die Art der Ausführung der Arbeiten unterliegen der Firma HRWS. Bei Reparatur und Wartungsarbeiten ist die Firma HRWS berechtigt 
       auf Fremdfirmen zurückzugreifen  
  5) Der Auftraggeber verpflichtet sich den Mitarbeiter der Firma HRWS auf eventuelle Gefahren hinzuweisen. Schieber die zur Reparatur und               Wartung von Hydranten zuvor geschlossen werden müssen sind vom Auftraggeber zu betätigen. Überträgt der Auftraggeber im Sonderfall             das Schließen eines Schiebers an den Mitarbeiter der Firma HRWS so kommt die Firma HRWS nicht für eventuell entstehende Schäden auf           z.B bei ausfallender Wasserversorgung von Produktionsstraßen, Schäden an Rohrleitungen durch Druckstöße usw. ).                                                 6) Für vom Auftraggeber bereitgestelltes Werkzeug oder Material übernimmt bei Schäden weder der Mitarbeiter von HRWS noch die Firma                  HRWS Haftung.
   7) Sollte der Hydrant nicht repariert werden können da die Spindel oder Innengarnitur/Kegel abgerissen ist und der Hydrant nur durch 
        ausgraben zu reparieren ist sind die Kosten für die Anreise, Abreise sowie die angefallene Arbeitszeit dennoch zu entrichten
   8) Sollte sich der Beginn oder die Weiterführung von zuvor vereinbarten Arbeiten durch den Auftraggeber verschieben oder sollten sich                        Gegebenheiten vor Ort die Arbeiten verzögern so sind alle zuvor vereinbarten Termine zur Fertigstellung der Arbeiten ebenso durch                          verschoben und bedürfen eines neuen Termins. Dadurch anfallende Wartezeiten sowie Reisekosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
   9) Vertragsänderungen und Nebenabsprachen benötigen eine Schriftform damit diese wirksam sind. Weiterhin sind mündliche Absprachen              durch Monteure und Mitarbeiter nur dann gültig wenn diese schriftlich durch die Firma HRWS bestätigt worden sind.




PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    1) Der Preis sämtlicher Leistungen ergibt sich stets in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.
   2) Die Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der Firma HRWS zu überweisen.
   3) Werden vom Auftraggeber über den Vertrag hinaus, vor oder während der Durchführung von Arbeiten, zusätzliche Aufträge erteilt ( dies                  gilt auch für mündliche ), so werden diese sofern nicht schriftlich vereinbart diese zum selben wie zuvor vereinbarten ( Auftrag )                              Stundensatz verrechnet. Das selbe gilt für Arbeiten, die vom Auftragnehmer erbracht werden, welche erforderlich sind um die Arbeiten                    korrekt und sachgemäß durchzuführen. Dies gilt auch wenn diese Arbeiten zuvor nicht schriftlich in Auftrag gegeben wurden.
   4) Ersatzteile werden zusätzlich zu dem vereinbarten Vertragspreis berechnet, es sei denn diese sind im zuvor vereinbarten Auftrag
        enthalten      
   5) Anfahrtskosten und Anreisezeiten zur jeweiligen Baustelle werden nach Aufwand und Zeit berechnet (BMTV).
   6) Die Angebote des Auftragnehmers setzen voraus, dass für die Durchführung der Arbeiten die notwendigen Voraussetzungen an der                          Baustelle vorhanden sind (freie Erreichbarkeit - ggf. Gerüst) oder ähnliches. Stellt sich zum beginn der Arbeiten heraus das dies nicht so              ist dann ist der Auftragnehmer berechtigt, den anfallenden Mehraufwand zu berechnen.
   7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn diese berechtigt sind (beispielsweise Lohnkosten durch                      Überstunden)
   8) Liefert oder verbautes Material und auch Material welches durch den Auftraggeber verbaut wurde bleibt bis zur vollständigen Bezahlung              Eigentum der Firma HRWS. 
   9) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist HRWS berechtigt, die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen vom Auftraggeber
        zu verlangen. Die Firma HRWS behält sich weitere Rechte bei Zahlungsverzug vor. 




Nicht durchführen von zuvor vereinbarten Leistungen

   1) Sollten Arbeiten durch Verschulden des Auftraggebers gar nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können und der Auftrag 
       dadurch abgesagt werden dann ist HRWS dazu berechtigt eine Entschädigung für das wegfallen des Auftrags in Höhe von 10 % zuzüglich               der jeweils aktuellen Mehrwertsteuer zu berechnen. 
  2) Sagt der Auftraggeber den Auftrag jedoch so kurzfristig ab das der für den Einsatz geplante Monteur nicht mehr eingesetzt werden kann               so ist HRWS berechtigt die komplett zuvor vereinbarte Summe zu berechnen. Ausgenommen sind davon zuvor geplante Materialkosten.
  3) Für anfallende Wartezeiten durch den Auftraggeber ist HRWS berechtigt diese ebenso wie Fahrzeiten und Kilometergeld vertraglich                         vereinbarten Stundensätze bzw. Kilometergeldsätze zu berechnen.




Garantie und Haftung

    1) Sollten Arbeiten und Leistungen nicht korrekt oder wie im Vertrag vereinbart durchgeführt worden sein hat der Auftragnehmer die                          Möglichkeit diese innerhalb von 15 Werktagen nachzubessern. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu beweisen das die Arbeiten oder das                    Material zum Zeitpunkt der Übergabe nicht korrekt durchgeführt worden sind bzw. die gelieferten Waren beschädigt waren. Dies hat                      in schriftlicher Form zu erfolgen. Weiterhin gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfristen.
   2) Haftung für Folgeschäden übernimmt HRWS nicht. Ebensowenig für Ansprüche von Dritten.
   3) Die Firma HRWS haftet generell nicht für Abnutzung und natürlichen Verschleiß. Weiterhin ist eine Garantie ausgeschlossen wenn das                  gelieferte Material unsachgemäß behandelt wird und die empfohlenen Wartungen nicht durchgeführt werden.
   4) Verfügt der Auftraggeber über eine eigene Versicherung so ist er dazu vepflichtet als erstes diese in Anspruch zu nehmen.


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